„Ja, aber...“ – Hessisches Bestattungsgewerbe sieht Licht und Schatten

„Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des hessischen Bestattungsrechts ist nicht der große Wurf, zielt jedoch in die richtige Richtung“ – Hermann Hubing, Geschäftsführer von hessenBestatter, dem Landesinnungsverband für das Hessische Bestattungsgewerbe und des Deutschen Instituts für Bestattungskultur GmbH, sieht sowohl Licht als auch Schatten.

 

Wie die hessischen Bestatter im Rahmen der Landtagsanhörung zu dem Gesetzentwurf von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ausführen, sehe der Entwurf nur marginale Veränderungen der geltenden Rechtslage vor und sei nicht das Resultat einer grundlegenden Evaluation des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes. So werde – im Gegensatz zu den Entwicklungen in anderen Bundesländern – weiterhin an den beiden „ehernen Grundpfeilern des deutschen Bestattungsrechts, der Sargpflicht und der Friedhofspflicht nicht nur festgehalten, sondern diese auch in logischer Konsequenz rechtlich weiterentwickelt. Beispielhaft hierfür sei die Bestimmung, dass auch nach Ablauf der Ruhefrist den Angehörigen nicht die Aschekapsel mit der Totenasche ausgehändigt wird, die Festlegung einer Beisetzungsfrist von Urnen innerhalb von sechs Wochen nach der Kremierung sowie die nun expressis verbis vorgesehene Pönalisierung der Aushändigung der Urnen an die Angehörigen nach der Kremierung.

 

Nachhaltig begrüßt wird von den hessischen Bestattern die neue Legaldefinition bezüglich Fehl- oder Totgeburten. Mit der Bezugnahme auf das Geburtsgewicht anstelle des Schwangerschaftsmonats schließe sich der Hessische Gesetzgeber der überwiegenden Mehrheit der anderen Landesfriedhofs- und Bestattungsgesetze an. Demgegenüber sei das Verbot der Verwendung von Grabsteinen aus Kinderarbeit primär deklamatorisch zu bewerten, da es zwar dem politischen Mainstream folge, jedoch kaum durchsetzbar sei.

 

Den Schwerpunkt der Novellierung des Gesetzes bilden die beabsichtigten Änderungen bei der Durchführung der Leichenschau. Die Initiatoren des Gesetzentwurfes sehen hierbei – völlig zu Recht - offenkundig Handlungsbedarf hinsichtlich der Qualität der ärztlichen Leichenschau. „Wenn nun beabsichtigt ist, die Zweite Leichenschau durch einen Arzt oder eine Ärztin eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts oder einem von einem solchen Institut beauftragten Mediziner durchgeführt werden muss, so ist dies sicherlich ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung“ – für Hubing geht diese Regelung allerdings noch nicht weit genug. Sein Verband fordere, dass die Leichenschau durch einen Arzt eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts oder aber einem von einem solchen Institut beauftragten Mediziner durchgeführt werden muss. Beauftragt werden sollten dann Mediziner, die an einer Fort- oder Weiterbildung mit Erfolg teilgenommen haben, durch die die für die gerichtliche Leichenschau erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Hierdurch könnte dann eine weitere, Zweite Leichenschau ersatzlos fortfallen.

 

Durchaus akzeptabel sei unter dem gesetzgeberischen Paradigma, dass Urnen grundsätzlich nicht zur individuellen Abschiednahme an Angehörige ausgehändigt werden dürfen, auch die vorgesehene Beisetzungsfrist zu bewerten – allerdings sei auch noch eine Klarstellung wünschenswert, nach der auch eine Entnahme von Totenasche beispielsweise für Miniurnen oder Amulette unzulässig ist. Zurzeit besteht hier erhebliche Unsicherheit unter den Bestattern und teilweise auch bei Angehörigen, da einzelne Anbieter mit der Entnahme von Totenasche werben würden.