Gute Nachricht für viele Bestattungsunternehmen: In einem rechtskräftigen Urteil hat das Sozialgericht Chemnitz (Az.: S 15 KR 451/16) am 14. April 2018 festgestellt, dass für ein Bestattungsunternehmen für die Vermittlung von Musikern und Trauerrednern keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung besteht, wenn sich seine Tätigkeit lediglich auf die Vermittlung beschränkt und es keinerlei monetäre Vorteile hieraus erzielt. Hierbei spiele es auch keine Rolle, dass diese Fremdleistungen durch das Bestattungsunternehmen verauslagt und als durchlaufender Posten in der Gesamtrechnung aufgeführt werden.