Zum Umgang mit COVID-19-Verstorbenen in Hessen

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat eine Vierte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus sowie eine Handlungsanweisung zum Umgang mit SARS-CoV-2 infizierten sowie an COVID-19 erkrankten Verstorbenen veröffentlicht, die sich im Wesentlichen an den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) orientieren.

Foto: leo2014/Pixabay

Die Handlungsanweisung des Hessischen Sozialministeriums gilt für alle Fälle einer Infektion mit dem Virus, unabhängig davon, ob ein Verdacht oder eine bestätigte Infektion vorliegt und auch unabhängig davon, ob die Person an COVID-19 oder einer anderen Krankheit bei gleichzeitig nachgewiesener Erkrankung an COVID-19 verstorben ist. 

 

Durch die Vierte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus wird die in § 10 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) vorgesehene zweite Leichenschau grundsätzlich ausgesetzt und auf besondere Einzelfälle bei Unstimmigkeiten beim Leichenschauschein begrenzt.

 

In Hessen gelten im Umgang mit Leichen insbesondere die Regelungen des Hessischen Friedhof- und Bestattungsgesetzes in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den Regelungen des Arbeitsschutzes. Hierbei sind vor allem die § 9 Abs. 1 und § 12 FBG zu beachten.

 

Nach § 9 Abs. 1 FBG sind Leichen so zu behandeln, einzusargen, zu befördern und zu bestatten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann, keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind, die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich gestört wird.

 

Nach § 12 FBG ist folgendes Verfahren vorgeschrieben:

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes mit einer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Krankheiten oder mit einer anderen ähnlich schweren, übertragbaren Krankheit infiziert war, hat die oder der die Leichenschau durchführende Ärztin oder Arzt

  • unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt zu benachrichtigen,
  • die Leiche zu kennzeichnen und
  • die erforderlichen vorläufigen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Download Verordnung und handlungsanweisung

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Rechtsverordnung STK_GVBl_Nr.14 (4).pdf
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Download Anweisung zum Umgang mit COVID-19-Toten
Handlungsanweisungen im Umgang SARS-CoV-
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Download Empfehlungen des RKI zum Umgang mit COVID-19-Toten
RKI Empfehlungen zum Umgang mit COVID.PD
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