Selbst künstliche Hüftgelenke müssen in die Urne
Seit dem 1. März 2020 gilt in Hamburg ein neues Bestattungsgesetz. Demnach müssen alle bei einer Einäscherung eines Verstorbenen entstandenen, nicht verbrannten Rückstände in die Urne gefüllt werden.
Bei einer Einäscherung bleiben metallische wie Hüftgelenke und Schrauben oder Nägel von Särgen zurück. (Foto: Aeternitas)
Bei einer Einäscherung bleiben in der Asche nicht verbrennbare, in der Regel metallische Überreste zurück. Hierbei handelt es sich zum einen um Gegenstände wie
Hüftgelenke, Platten oder Schrauben, zum anderen um Bestandteile der verbrannten Särge. Meist werden diese Teile aus der Asche entnommen und verwertet. Mit der Vorschrift, sämtliche Überreste
beizusetzen, schlägt Hamburg zukünftig einen Sonderweg ein. Länder wie Niedersachsen oder Brandenburg nutzten in den letzten Jahren Reformen der Bestattungsgesetze, um die Entnahme von
Metallteilen zu erlauben. Hintergrund solcher Klarstellungen ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015, nach dem eine unbefugte Entnahme der Überreste aus der Totenasche strafbar
ist. In der Regel erfolgt die Entnahme im Krematorium jedoch nicht unbefugt, da die notwendige Zustimmung der Totensorgeberechtigten vorliegt.
Weil ökologische Fragen verstärkt in den Mittelpunkt rücken, dürfen in zunehmend mehr Bundesländern nur noch verrottbare Materialien bei der Bestattung verwendet
werden. Eine Beisetzung von metallischen Überresten insbesondere vom Ausmaß künstlicher Hüftgelenke würde dem widersprechen.
(Quelle: Aeternitas)