In Zusammenarbeit zwischen der Sparkasse Waldeck-Frankenberg und dem DIB Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH ist es möglich für jeden einzelnen Treugeber bzw. Kunden ein eigenes
Treuhandkonto einzurichten. Dies bedeutet auch, dass der Kunde grundsätzlich jederzeit - mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten - auf sein eingezahltes Geld teilweise oder in toto zurückgreifen
kann.
- Der Kunde schließt mit dem Bestatter seines Vertrauens einen Bestattungsvorsorgevertrag ab, in dem alle Einzelheiten der von ihm gewünschten Bestattung aufgeführt sind. Dieser Vertrag kann
auch Regelungen über den Kauf einer Grabstätte und die langfristige Grabpflege enthalten.
- Zur Finanzierung der Bestattungskosten schließt der Kunde mit dem DIB Deutsches Institut für Bestattungskultur GmbH einen Treuhandvertrag zur Bestattungsvorsorge ab und zahlt den vereinbarten
Betrag auf ein Konto des DIB oder seines Bestatters zur Weiterleitung an das DIB ein. Dies kann in Ausnahmefällen auch in Ratenzahlung geschehen.
- Nach Eingang des vereinbarten Betrages wird diese Summe treuhänderisch für den Kunden bei der Sparkasse Waldeck-Frankenberg angelegt. Hierüber erhält der Kunde eine schriftliche Bestätigung.
- Nachdem ab August 2022 die Verwahrgebühr von 0,3 % p.a. der Treuhandsumme entfallen ist, wird diese nun ab Oktober 2022 mit einem am Euribor (derzeit 1,9525 %) orientierten Prozentsatz
verzinst. Diese dem Kunden zustehende Verzinsung wird – abzüglich Abgeltungssteuer – seinem eingezahlten Guthaben zugeschlagen; etwaige Gebühren werden dem Guthaben entnommen. Der Kunde
erhält jederzeit vom DIB direkt oder über seinen Bestatter Auskunft über die Höhe des Treuhandvermögens. Darüber hinaus erhält er auf Anfrage eine Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt,
um die abgeführte Abgeltungssteuer zurück zu erhalten.
- Im Todesfall erhält der Bestatter gegen Vorlage einer Sterbeurkunde das abgezinste Treuhandvermögen zur Sicherstellung der Finanzierung der Bestattungskosten ausgezahlt; er rechnet dies mit
den Erben des Verstorbenen ab.
- Der Treuhandvertrag mit dem DIB verliert seine Gültigkeit nur, wenn der Bestattungsvorsorgevertrag mit dem Bestatter gekündigt wird oder anderweitig endet – hierdurch soll die Infragestellung
der würdigen Bestattung des Kunden auch gegenüber finanziellen Ansprüchen Dritter gesichert werden.
- Das DIB erhält bei Beendigung des Treuhandvertrages für seine Tätigkeit 2,5 % der eingezahlten Treuhandsumme.